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Über Sozialpädagogische Familienhilfe

 

Die AWO versteht Familie als all jene (generationsübergreifenden) Ge­meinschaften, in denen Menschen dauerhaft füreinander Verantwortung überneh­men, Sorge tragen und Zuwendung schenken. In ihrer Mehrzahl sind Familien Lebensgemeinschaften von Erwachsenen und Kin­dern, in denen eine Vielzahl wichtiger Bildungs-, Erziehungs- und Fürsorgeleistungen erbracht werden. Deshalb erweitert sich das Familienbild der traditionellen Kernfamilie. Zu unserer Familiendefinition gehören Einelternfamilien, Patchworkfamilien, Pflegefamilien, LGBTQ-Familien, Soziale- und Co. Elternschaft, Adoptivfamilien, Wahlfamilien, Herkunftsfamilien und Kinder mit getrenntlebenden Familien. Die SPFH richtet sich an Familien:

  • Die bei der Bewältigung von Krisen und Belastungssituationen überfordert sind.
  • Bei denen andere Hilfeformen der Hilfen zur Erziehung nicht geeignet sind.
  • Bei denen andere Hilfeformen der Hilfen zur Erziehung Ergänzungen benötigen.
  • In denen die Erziehungsberechtigten vorübergehend ihre Erziehungsaufgaben nicht alleine bewältigen können.
  • In denen die Erziehung durch verschiedene Unterversorgungslagen nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann. Folgende Faktoren sind damit gemeint:
    • Arbeitslosigkeit und Überschuldung der Familie.
    • Kinderreiche Familien mit niedrigem oder geringem Einkommen.
    • Niedriger Bildungsstand in der Familie.
    • Beziehungsprobleme und Kommunikationsschwierigkeiten.
    • Entwicklungsauffälligkeiten bei Kinder und Jugendlichen.
    • Schul- und Ausbildungsprobleme.
    • Trennung, Scheidung der Eltern/Erziehungsberechtigten oder der Tod eines Elternteils/Erziehungsberechtigten.
  • Die Hilfe bei der Alltagsbewältigung und Problemlösung benötigen.
  • Die Aufgrund ihrer Migrationsgeschichte geringere Teilhabechancen begreifen.
  • In denen Bilingual und/oder Multilinguale Bedingungen vorzufinden sind.

Die Leistungsinhalte einer SPFH können nicht umgesetzt werden in einer akuten Kindeswohlgefährdung in der Familie, soweit diese nicht durch zusätzliche Leistungen abgewendet werden kann; einer gravierenden Suchtproblematik und /oder einer psychiatrischen Erkrankung eines oder mehrerer Familienmitglieder, soweit nicht aufgrund von Krankheitseinsicht und Bereitschaft zu einer begleitenden Maßnahme der Erfolg der Sozialpädagogischen Familienhilfe sichergestellt werden kann.

 
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