Über Sozialpädagogische Familienhilfe
Die AWO versteht Familie als all jene (generationsübergreifenden) Gemeinschaften, in denen Menschen dauerhaft füreinander Verantwortung übernehmen, Sorge tragen und Zuwendung schenken. In ihrer Mehrzahl sind Familien Lebensgemeinschaften von Erwachsenen und Kindern, in denen eine Vielzahl wichtiger Bildungs-, Erziehungs- und Fürsorgeleistungen erbracht werden. Deshalb erweitert sich das Familienbild der traditionellen Kernfamilie. Zu unserer Familiendefinition gehören Einelternfamilien, Patchworkfamilien, Pflegefamilien, LGBTQ-Familien, Soziale- und Co. Elternschaft, Adoptivfamilien, Wahlfamilien, Herkunftsfamilien und Kinder mit getrenntlebenden Familien. Die SPFH richtet sich an Familien:
- Die bei der Bewältigung von Krisen und Belastungssituationen überfordert sind.
- Bei denen andere Hilfeformen der Hilfen zur Erziehung nicht geeignet sind.
- Bei denen andere Hilfeformen der Hilfen zur Erziehung Ergänzungen benötigen.
- In denen die Erziehungsberechtigten vorübergehend ihre Erziehungsaufgaben nicht alleine bewältigen können.
- In denen die Erziehung durch verschiedene Unterversorgungslagen nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann. Folgende Faktoren sind damit gemeint:
- Arbeitslosigkeit und Überschuldung der Familie.
- Kinderreiche Familien mit niedrigem oder geringem Einkommen.
- Niedriger Bildungsstand in der Familie.
- Beziehungsprobleme und Kommunikationsschwierigkeiten.
- Entwicklungsauffälligkeiten bei Kinder und Jugendlichen.
- Schul- und Ausbildungsprobleme.
- Trennung, Scheidung der Eltern/Erziehungsberechtigten oder der Tod eines Elternteils/Erziehungsberechtigten.
- Die Hilfe bei der Alltagsbewältigung und Problemlösung benötigen.
- Die Aufgrund ihrer Migrationsgeschichte geringere Teilhabechancen begreifen.
- In denen Bilingual und/oder Multilinguale Bedingungen vorzufinden sind.
Die Leistungsinhalte einer SPFH können nicht umgesetzt werden in einer akuten Kindeswohlgefährdung in der Familie, soweit diese nicht durch zusätzliche Leistungen abgewendet werden kann; einer gravierenden Suchtproblematik und /oder einer psychiatrischen Erkrankung eines oder mehrerer Familienmitglieder, soweit nicht aufgrund von Krankheitseinsicht und Bereitschaft zu einer begleitenden Maßnahme der Erfolg der Sozialpädagogischen Familienhilfe sichergestellt werden kann.