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Satzung

des AWO-Orsvereins Diekholzen

 

§ 1 Name und Sitz

    Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Diekholzen.
    Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Diekholzen. Der Sitz des Vereins ist Diekholzen.
    Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Hildesheim-Alfeld (Leine) e.V.

 

§ 2 Zweck

    Zweck des Ortsvereines ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe Förderung des ehrenamtlichen Engagements Werbung und Schulung der Mitglieder und Mitarbeiter Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe.

 

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

    Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Information und Beratung der Bürger Vernetzung von Angeboten Organisation ehrenamtlicher Arbeit Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Hildesheim-Alfeld (Leine) e.V. bzw. dessen Rechtsnachfolger. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

    Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im Verbandsstatut der Arbeitenwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden.
    Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet.
    Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
    Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt nur zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder alten Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Verbandsstatut oder die Satzung der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
    Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
    Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.
    Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
    Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
    Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung, Der Bezirks- bzw. Landesvorstand ist zu unterrichten, Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung zu schließen.
    Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigung richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
    Die Mitgliedschaft des Korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

 

§ 5 Jugendwerk

    Für das im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.
    Für die Förderung des Jugendwerkswerden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
    Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Förderung, Unterstützung, Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk verpflichtet.
    Die Revisoren des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.

 

§ 6 Organe

Organe des Ortsvereines sind:
die Mitgliederversammlung
der Ortsvereinsvorstand
 

§ 7 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
    Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Beschluss des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand, mindestens 2 Revisoren/Revisorinnen und die Delegierten der Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis bei der übergeordneten Verbandsgliederung, dem Ortsverein sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstands- oder Revisorenfunktionen des Ortsvereins sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
    Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen gefasst werden. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung. Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Er besteht aus:

        - der oder dem Vorsitzenden,
        - der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
        - der Kassiererin oder dem Kassierer,
        - der Schriftführerin oder dem Schriftführer
        - und bis zu drei Beisitzerinnen und /oder Beisitzern,
wobei beide Geschlechter mit mindestens 40% vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl van Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist. Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, und ihr(e)/ sein(e) Stellvertreter, Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
    Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besondere(r) Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
    Der Ortsvereinsvorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
    Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.
    Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
    Der Vorstand benennt einen Vertreter zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes teilnimmt.
    Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes entgegen.
    An den Vorstandssitzungen des Ortsvereines nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied teil.
 

§ 9 Mandat und Mitgliedschaft

    Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.
 

 § 10 Rechnungswesen

    Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts- Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Kreisverbandes.
    Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
    Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmendes Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
 

§ 11 Verbandsstatut

    Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
 

§ 12 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

    Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
    Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
    Der Ortsverein ist gegenüber dem Ortsjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
 

§ 13 Auflösung

    Bei Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich vom bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

 

 
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